Schachklub Gronau
SK Gronau Vereinslogo
Willkommen beim SK Gronau e. V. von 1987
Spiellokal: JUZ, Maschstraße 1, Spielabend: Di 19:00 Uhr
Jugendtraining: Mi 17:30 | zur Jugend
Mitglied im Niedersächsischen Schachverband
Spiellokal: JUZ, Maschstraße 1, Spielabend: Di 19:00 Uhr
Jugendtraining: Mi 17:30 | zur Jugend

Satzung des Schachklubs Gronau e.V. von 1987

§ 1
Der Verein führt den Namen SCHACHKLUB GRONAU von 1987 und hat seinen Sitz in Gronau. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
§ 2.1
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Pflegen, die Förderung in allen Altersgruppen und Ausweitung des Schachspiels.
§ 2.2
Der Verein ist gemeinnützig und parteipolitisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.
§ 2.3
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund sowie im Niedersächsischen Schachverband und deren Gliederungen.
§ 4
Mitglied kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassenwart, wobei bei diesem Ämterhäufung unzulässig ist, dem Jugendwart und dem Spielleiter. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
§ 8
Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von acht Tagen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand in Textform einzureichen.
§ 9
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln unter der Bedingung, dass mindestens 75 Prozent der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Schlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als vier Fünftel der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, sobald ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
§ 10
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 11
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Niedersächsischen Schachverband oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Zwei Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Davon muss ein Kassenprüfer nach einer Wahlperiode ausscheiden. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
Das Geschäftsjahr soll sich mit dem dem Kalenderjahr decken. Wenn der Termin der Jahreshauptversammlung in der Mitte des Jahres liegt, kann grundsätzlich die Zeit vom 01.Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni, hilfsweise zwischen zwei Kassenprüfungen, als neues Geschäftsjahr festgelegt werden.
§ 14
Diese Satzung wurde am 04. 12. 1987 errichtet, geändert durch die Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen vom 11. 07. 2006 und vom 26.6.2018 und tritt mit diesem Datum in Kraft.